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Mittwoch, 18. Februar 2015

Verfassungsgericht der Russischen Föderation verlangt Gesetzesänderung

Erfolgreiche Klage gegen ein Gesetz, das Staatsanwaltschaft umfassende Rechte gewährt

Mehrere Nichtregierungsorganisationen, darunter MEMORIAL International, die von Svetlana Gannuschkina geleitete Flüchtlingshilfeorganisation „Bürgerunterstützung“ (Grazhdanskoe sodejstvie), die Menschenrechtsorganisation AGORA und andere, hatten beim russischen Verfassungsgericht gegen ein Gesetz geklagt, das die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft regelt.

Dieses Gesetz gab der Staatsanwaltschaft u. a. das Recht, neben und zusätzlich zu anderen Prüfungsinstanzen nach Gutdünken beliebig oft und lange eigene Überprüfungen von NGOs durchzuführen. Diese in den letzten Jahren extrem häufigen Überprüfungen bedeuten eine erhebliche Erschwerung der Arbeit der NGOs.

Das Verfassungsgericht gab den klagenden Organisationen Recht. Es stellte  fest, dass mehrere Bestimmungen dieses Gesetzes im Widerspruch zur Verfassung stehen, und hat die gesetzgebenden Organe beauftragt, entsprechende Änderungen vorzunehmen. Verfahren und Urteile gegen NGOs, die infolge der Anwendung dieses verfassungswidrigen Gesetzes zustande kamen, müssen revidiert werden.

Svetlana Gannuschkina begrüßte diese Entscheidung als "frischen Luftzug in drückender Atmosphäre". Die augenblicklich stattfindende, mit vielen Schikanen einhergehende Überprüfung ihrer eigenen Organisation müsste demnach eingestellt werden. Darüber hinaus müsste die in vielen Fällen erfolgte Entscheidung,  NGOs auf Grund staatsanwaltlicher Überprüfungen in das Verzeichnis angeblicher "ausländischer Agenten" einzutragen, aufgehoben werden.


Freitag, 12. September 2014

Menschenrechtszentrum MEMORIAL verliert Berufungsverfahren

Moskauer Stadtgericht entscheidet gegen MEMORIAL

Das Moskauer Stadtgericht hat am heutigen 12. September die Klage des Menschenrechtszentrums MEMORIAL gegen seine Eintragung ins Register für „ausländische Agenten“ abgewiesen.

Nachdem es im Frühjahr 2013 zu massenhaften Überprüfungen russischer NGOs durch die Staatsanwaltschaft und häufig noch verschiedene weitere Instanzen gekommen war, hatte eine Reihe von ihnen, auch das Menschenrechtszentrum MEMORIAL, die Aufforderung erhalten, sich als „ausländischer Agent“ registrieren zu lassen.

Das Menschenrechtszentrum MEMORIAL hatte dagegen geklagt. Die Gerichtsverhandlung war zunächst etliche Male vertagt worden, bis am 23. Mai 2014 das erstinstanzliche Urteil gegen MEMORIAL erfolgte. Inzwischen hatte das Verfassungsgericht das „Agentengesetz“ am 8. April für verfassungskonform erklärt, das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte steht noch aus.

Mittlerweile ist das Justizministerium auf Grund einer Gesetzesänderung berechtigt, NGOs selbst als „ausländische Agenten“ zu registrieren (wogegen wiederum geklagt werden kann). Bei mehreren NGOs ist das inzwischen erfolgt. Auch das Menschenrechtszentrum wurde registriert und zuletzt die Soldatenmütter in St. Peterburg, letztere unmittelbar nachdem sie Informationen über Soldaten, die beim Kampfeinsatz in der Ukraine gefallen waren, publik gemacht hatten.

Die Staatsanwaltschaft behauptete, das Menschenrechtszentrum sei politisch tätig und erhalte Gelder aus dem Ausland. Es ging vor allem um zwei Programme des Zentrums. Eines davon widmet sich der Unterstützung von Personen, die bei Demonstrationen und Mahnwachen festgenommen werden (das Webportal ovdinfo.org informiert zeitnah über Festnahmen, den Verbleib der Betroffenen und etwaige Verfahren). Das zweite Programm befasst sich mit dem Schicksal von Personen, die aus politischen Gründen strafrechtlich verfolgt werden.

Wie die Vertreter von MEMORIAL betonten, betreiben beide Programme vor allem Öffentlichkeitsarbeit und verfolgen keine politischen Ziele. Finanzielle Unterstützung aus dem Ausland hat MEMORIAL nie bestritten.

Das Gericht entschied nach einer Beratung von knapp zwei Minuten, das Urteil der vorigen Instanz bestehen zu lassen, und lehnte den Revisionsantrag von MEMORIAL ab.

Dagegen hat die Assoziation Golos vor einigen Tagen vor Gericht Recht bekommen. Sowohl die Organisation als auch ihre Leiterin Lilija Schibanova waren zu einer hohen Geldstrafe verurteilt worden. Dieses Urteil wurde jetzt revidiert, weil Golos auf finanzielle Förderung aus dem Ausland verzichtet hatte. Die Organisation hat sich inzwischen ans Justizministerium gewandt mit der Forderung, sie umgehend aus dem Register für "ausländische Agenten" zu entfernen.

Dienstag, 15. April 2014

Menschenrechtszentrum MEMORIAL: Gerichtsverhandlung erneut verschoben

Nächster Termin am 23. Mai

Am 15. April sollte die Klage des Menschenrechtszentrums MEMORIAL und zweier weiterer russischer NGOs gegen die Anordnung, sich als "ausländischer Agent" registrieren zu lassen, verhandelt werden.

Wegen Erkrankung der Richterin wurde der Termin auf den 23. Mai vertagt.

Dieser Termin ist schon mehrere Male verschoben worden, weil die Klagen gegen das "Agentengesetz", um dessen Anwendung es hier geht, beim Verfassungsgericht der Russischen Föderation sowie beim Europäischen Menschenrechtsgerichtshof (EMGR) noch nicht entschieden waren.

Das Verfassungsgericht hat inzwischen eine Entscheidung gefällt und das Gesetz für verfassungskonform erklärt. Allerdings gab es ein Minderheitsvotum. Die Entscheidung des EMGR steht noch aus.

Donnerstag, 10. April 2014

Verfassungsgericht verkündet Urteil zum NGO-Gesetz

Entscheidung nach Klage des Menschenrechtsbeauftragten und verschiedener NGOs


Das Verfassungsgericht der Russischen Föderation hat das umstrittene NGO-Gesetz ("Agentengesetz") für verfassungsgemäß erklärt. Gegen dieses Gesetz hatten zunächst etliche NGOs beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geklagt, darunter auch die Internationale Gesellschaft Memorial.

Das umstrittene Gesetz schreibt vor, dass sich NGOs, die ausländische Fördergelder erhalten und „politisch tätig“ sind, als „ausländische Agenten“ registrieren müssen.

Das Verfassungsgericht vertritt die Auffassung, dass die Bewertung einer NGO als „ausländischer Agent“ nicht bedeutet, dass von dieser Organisation eine Bedrohung für staatliche oder gesellschaftliche Institutionen ausgeht. Auf verfassungsrechtlicher Grundlage sei es nicht möglich, mit diesem Begriff unter Bezug auf die sowjetische Vergangenheit eine negative Bedeutung zu verbinden. Die Bezeichnung "ausländischer Agent" sei daher für eine Organisation keineswegs abwertend und bedeute keinerlei Diskreditierung ihrer Tätigkeit.

"Politisch tätig" ist nach diesem Urteil eine NGO dann, wenn sie Einfluss auf die staatliche Politik oder auf die öffentliche Meinung nehmen will. Wenn sie diese Ziele nicht verfolgt, kann sie nicht als "ausländischer Agent" eingestuft werden, auch dann nicht, wenn sie die Regierung kritisiert oder offen oppositionelle Einstellungen propagiert.

Außerdem kann eine Organisation nur dann als "politisch tätig" gelten, wenn dies für sie ingesamt zutrifft und nicht nur für einzelne Mitglieder, die in Einzelinitiative agieren.

Ist eine NGO jedoch "politisch tätig", so das Gericht, dann betrifft das die Rechte und Freiheiten aller Bürger, so das Gericht. Wenn sie Mittel aus ausländischen Quellen bekomme, sei nicht ausgeschlossen, dass sie "im Interesse des Sponsors" verwendet würden. Entsprechende NGOs kenntlich zu machen, diene damit dem Schutz öffentlichen Interesses und der staatlichen Sicherheit.

Nach Auffassung des Gerichts steht das "Agentengesetz" nicht im Widerspruch zur Verfassung: Eine staatliche Einmischung in die Tätigkeit der NGOs sei nicht vorgesehen, ihre Finanzierung aus russischen oder ausländischen Quellen werde nicht verhindert, den NGOs werde keine gesetzwidrige Tätigkeit unterstellt, und sie könnten ihre Rechte gerichtlich verteidigen.

Einen Einwand brachte das Verfassungsgericht dennoch vor: Bei der Festlegung der Geldstrafen sei eine Untergrenze vorgesehen, die nicht unterschritten werden könne. Hier verlangt das Gericht eine Änderung.

Sonntag, 5. Januar 2014

Russische Nichtregierungsorganisationen und die Auswirkungen des „Agentengesetzes“


Eine Bilanz für 2013


Das Jahr 2013 stand für die russischen NGOs im Zeichen der 2012 im Schnellverfahren beschlossenen Novelle des NGO-Gesetzes, die im November 2012 in Kraft getreten war. Das Gesetz war um die Bestimmung ergänzt worden, dass sich „politisch tätige“ und zumindest teilweise aus dem Ausland finanzierte NGOs als „ausländische Agenten“ registrieren lassen müssten; daher die Bezeichnung als „Agentengesetz“.

Im Februar 2013 mahnte Präsident Putin ausdrücklich an, dass die  novellierte Fassung des NGO-Gesetzes auch anzuwenden sei. Fast keine NGO hatte sich bereit erklärt, sich als „ausländischer Agent“ registrieren zu lassen – ein historisch belasteter Begriff, der für viele einfach gleichbedeutend ist mit „Spion“. (Eine einzige Organisation ließ sich tatsächlich in das Verzeichnis aufnehmen - ein Verein gegen die Bildung von Monopolen unter der Bezeichnung „Förderung der Entwicklung von Konkurrenz in der GUS.“)

Furkat Tischaev, der viele NGOs in den folgenden Prozessen vertreten hat, nannte dies einen präzedenzlosen Vorgang: „Bisher gab es Gesetze, mit denen man nicht einverstanden war, aber niemand hätte sich unterfangen, sie zu boykottieren. Das ist ein noch nicht dagewesenes Phänomen in Russland, dass NGOs gesagt haben: Ihr könnt uns zerstören, aber dieses Gesetz werden wir nicht einhalten.“ Im Frühjahr setzten die bekannten umfassenden Überprüfungen der NGOs ein, die Tausende von Dokumenten in kürzester Zeit zusammenstellen und übergeben mussten. Gelegentlich wurden die überprüfenden Organe von Aufnahmeteams des Fernsehkanals NTV begleitet.

Insgesamt wurden nach offiziellen Angaben Tausende von Organisationen überprüft. „Closed society“ und Radio Svoboda haben die Daten aus Publikationen und offen zugänglichen Quellen erfasst und eine Übersicht über die Überprüfungen und über die nachfolgenden Maßnahmen, Verfahren und Sanktionen als interaktive Karte ins Internet gestellt. Registriert wurden 311 Überprüfungen von insgesamt 13 Behörden. 99 dieser NGOs wurde gemaßregelt (einige davon mehrfach): 52 erhielten eine Verwarnung, sie wurden ermahnt, die Gesetze einzuhalten. 18 NGOs wurden aufgefordert, sich als „Agent“ registrieren zu lassen. Wegen nicht erfolgter Registrierung als „Agent“ wurden neun Administrativverfahren eingeleitet. Die Arbeit zweier Organisationen wurde für sechs bzw. drei Monate ausgesetzt – dies galt für die „Assoziation Golos“ (den Dachverband der einzelnen Golos-Verbände) und die „Regionale gesellschaftliche Organisation Golos“. „Golos“ hat sich inzwischen umstrukturiert und setzt seine Tätigkeit zum Schutz der Wählerrechte als „gesellschaftliche Bewegung“ fort.

Die NGOs setzten sich gegen die Maßnahmen gerichtlich zur Wehr. Die Gerichte verfuhren unterschiedlich. Tischaev zufolge folgten sie entweder in allem der Staatsanwaltschaft und bewerteten etwa die Rechtsberatung für Bolotnaja-Häftlinge (die nach der Demonstration am 6. Mai 2012 inhaftiert worden waren) oder die Organisation von Diskussionsveranstaltungen als „politische Tätigkeit“ im Sinne des Gesetzes. Oder aber sie entschieden zugunsten der NGOs, dann aber aus formalen Gründen (z. B. weil der Staatsanwalt eine erforderliche Vollmacht nicht vorgelegt hatte). „Statistisch betrachtet, ist das Ergebnis der gewonnenen und verlorenen Verfahren unentschieden, aber inhaltlich gesehen ist es eine Katastrophe“, so Tischaev. Auf eine inhaltliche Aussage, dass Menschenrechtsarbeit nicht „politisch“ sei, habe sich kein Gericht eingelassen. Eine Ausnahme sei hier lediglich Perm. Dort wurde gerichtlich festgehalten, dass die Menschenrechte ein in der Verfassung verankerter Grundwert sind, den zu schützen daher keine „politische“ Tätigkeit sei.

Aus einer Analyse von Closed Society geht hervor, dass die Novelle des NGO-Gesetzes vor allem Menschenrechtsorganisationen im Visier hatte. Sie machen 30 Prozent der überprüften Organisationen aus, und hier waren vor allem jene zum Schutz der Wählerrechte (Golos) und Verbände zum Schutz sexueller Minderheiten - LGBT-Verbände - betroffen. Von letzteren wurden sechs geprüft und fünf zu (Geld)Strafen verurteilt.

Einen Sonderfall stellen Tischaev zufolge die „Zivilklagen“ dar, die die Staatsanwaltschaft gegen vier NGOs eingeleitet hat – das ADZ Memorial und die LGBT-Vereinigung „Vychod“ in Petersburg, die „Don-Frauen“ in Novotscherkassk und das Zentrum für soziale und Genderforschung in Saratov. Letzteres sowie das ADZ haben vor Gericht in erster Instanz bereits verloren. Die Gefahr bei dieser Art von Verfahren liegt darin, dass hier die juristische Möglichkeit besteht, eine NGO zur Registrierung als Agent zu zwingen (bei den anderen Verfahren drohen Strafzahlungen und im Extremfall die zeitweilige oder völlige Aussetzung der Tätigkeit).

Bisher sind indes längst nicht alle Verfahren abgeschlossen. Eine Übersicht über bisherige und künftige Gerichtstermine sind ebenfalls im Internet erfasst. Einige wichtige Verfahren - betroffen waren u. a. die Assoziation „Golos“ (deren Tätigkeit ja bereits ausgesetzt wurde) und die Stiftung „Gesellschaftliches Verdikt“ – wurden vertagt, um die Entscheidungen des russischen Verfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte abzuwarten, die 2014 anstehen. Im Februar 2013 hatten bereits mehrere NGOs beim EGMR gegen das "Agentengesetz" geklagt, andere klagten später beim Verfassungsgericht, unterstützt vom Menschenrechtsbeauftragten Vladimir Lukin und dem Vorsitzenden des Menschenrechtsrats Michail Fedotov.

Auf ausländische Unterstützung können und wollen die meisten NGOs nicht verzichten, manche betonen vielmehr ausdrücklich, ein Recht darauf zu haben. Die Möglichkeiten für NGOs, in Russland selbst staatliche Fördergelder zu bekommen, wurden im letzten Jahr ausgeweitet. Der Schwerpunkt liegt hierbei zwar bei Organisationen, die im sozialen Bereich tätig sind, profitieren konnten jedoch auch Menschenrechtsorganisationen und andere NGOs. So erhält das Menschenrechtszentrum MEMORIAL einen Zuschuss für die Erstellung seines vierteljährlichen Kaukasus-Berichts sowie für das Projekt „Migration und Recht“, das NIPZ (Zentrum für Information und Aufklärung) von Memorial in Moskau bekommt Unterstützung für ein historisches Projekt. Allerdings werden diese punktuellen Projektförderungen es gerade größeren Organisationen nicht ermöglichen, auf ausländische Sponsoren zu verzichten.

Grigorij Ochotin, einer der Mitarbeiter von Closed Society, führt die Tatsache, dass die Kampagne gegen die NGOs inzwischen nachgelassen hat, nicht zuletzt auf ihre massive Gegenwehr zurück sowie darauf, dass es ihnen gelungen ist, breite Unterstützung zu mobilisieren. Indes hält er die Situation nach wie vor für prekär, obwohl die Kampagne gegen sie nicht zuletzt auf Grund ihrer massiven Gegenwehr und Mobilisierung nachgelassen hat: „Das Gesetz wurde nicht abgeschafft, alle Instrumente für die Zerstörung des dritten Sektors existieren nach wie vor, und sie können jederzeit angewandt werden.“

Montag, 18. November 2013

Menschenrechtszentrum MEMORIAL: Gerichtsverhandlung auf den 4. Februar 2014 vertagt


Moskauer Gericht wartet Entscheidungen höherer Instanzen ab


Das Menschenrechtszentrum von MEMORIAL hatte nach den umfangreichen staatsanwaltlichen Überprüfungen im Frühjahr die Aufforderung erhalten, sich als „ausländischer Agent“ registrieren zu lassen, wie es das vor fast einem Jahr in Kraft getretene „Agentengesetz“ für NGOs, die finanzielle Unterstützung aus dem Ausland erhalten und "politisch" tätig sind, vorschreibt.

MEMORIAL hatte gegen diesen Bescheid geklagt. Die Verhandlung dieser Klage war bereits mehrfach vertagt worden. Auf der nunmehr für den 18. November anberaumten Sitzung beantragte der Anwalt von MEMORIAL Furkat Tischaev, eine Entscheidung auszusetzen, bis der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die kollektive Klage mehrerer NGOs gegen das „Agentengesetz“ behandelt hat. Einige weitere Organisationen sowie der Menschenrechtsbeauftragte Vladimir Lukin hatten außerdem beim Verfassungsgericht der Russischen Föderation Klage gegen das Gesetz eingereicht.

Das Gericht folgte Furkat Tischaevs Antrag und vertagte die Verhandlung auf den 4. Februar. Die Entscheidungen von Verfassungsgericht und EGMR sollen erst abgewartet werden, da andernfalls die Entscheidung eines nationalen Gerichts auf Grund geänderter Umstände neu verhandelt werden müsste.

Die weiteren anstehenden Verfahren – betroffen waren u. a. die Assoziation „Golos“ (deren Tätigkeit bereits ausgesetzt wurde) und die Stiftung „Gesellschaftliches Verdikt“ – wurden ebenfalls mit derselben Begründung vertagt.