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Samstag, 23. Januar 2016

Urteil in Strasbourg zum staatlichen Vorgehen auf dem Bolotnaja-Platz

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte gibt russischem Kläger Recht

Das Europäische Gericht für Menschenrechte (EGMR) in Strasbourg hat am 5. Januar der Klage von Jewgenij Frumkin stattgegeben. Frumkin, der der Partei „Demokratische Union“ angehört, hatte gegen das Vorgehen der russischen Behörden im Zusammenhang mit der Kundgebung am Bolotnaja-Platz am 6. Mai 2012 (gegen Fälschungen bei den vorangegangenen Parlaments- und Präsidentenwahlen) geklagt.

Es ging um einen Demonstrationszug mit einer Abschlusskundgebung. Frumkin hatte nur an letzterer teilnehmen wollen, war jedoch festgenommen und zunächst für zwei Tage (bis 8. Mai) in Haft gehalten worden. Danach wurde er zu 15 Tagen Haft als Ordnungsstrafe (nach Art. 19.3 Verwaltungsstrafrecht) verurteilt.

Dieses Urteil hatte Frumkin vergeblich bei höheren russischen Instanzen angefochten und schließlich am 9. November 2012 auch beim EGMR. Dort liegen etliche weitere Klagen im Zusammenhang mit den Bolotnaja-Verfahren vor von Demonstranten, die ebenfalls mit Ordnungsstrafen (einschließlich Haft) belegt wurden sowie von Personen, die strafrechtlich verurteilt wurden.

Laut Urteil des EGMR wurden im Falle von Frumkin mehrere Artikel der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt: das Recht auf Freiheit und Sicherheit (Art. 5), das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6) sowie das Recht zur Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (Art. 11).

Das Gericht hat die Vorgänge im Zusammenhang mit dem 6. Mai 2012 – auch die Vorgeschichte - im Detail untersucht. Geplant war eine Demonstration mit einer Abschlusskundgebung auf dem Bolotnaja-Platz. Beides war genehmigt, die Schlusskundgebung kam jedoch nicht mehr zustande. Anders als vorgesehen und abgesprochen sperrten die Behörden einen Teil des Bolotnaja-Platzes – die Grünanlage – ab. In der Folge kam es zu Gedränge, an einigen Stellen wurde die Polizeiabsperrung zeitweise durchbrochen. Es kam zu zahlreichen Festnahmen.

Nach Auffassung des Gerichts haben die Behörden nichts unternommen, um den entstehenden Konflikt zu deeskalieren, sie hielten keinerlei Kontakt mit den Organisatoren der Kundgebung, um mögliche Übergriffe zu verhindern. Dadurch sind sie ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen, die friedliche Durchführung der Aktion zu gewährleisten.

Jevgnij Frumkin habe sich auf einem Gebiet befunden, das für die Kundgebung reserviert worden war und keinerlei Gewalt angewandt. Die Sanktionen gegen ihn trügen einen abschreckenden Charakter, mit dem offensichtlichen Ziel, den Kläger und andere Personen von weiteren Protestkundgebungen und oppositionellen Aktivitäten abzuhalten. Weder hätten die Behörden ein gesetzwidriges Verhalten Frumkins bewiesen noch hätten sie überhaupt eine Begründung dafür abgegeben, dass er 36 Stunden in Polizeigewahrsam gehalten wurde. Bei seiner Verurteilung zu 15 Tagen Haft habe die Schuldfrage gar keine Rolle gespielt.

Das EGMR sprach Frumkin eine Zahlung von 25.000 Euro zu. Darüber hinaus muss der russische Staat die Verfahrenskosten übernehmen (7.000 Euro).

Insgesamt sind im „Bolotnaja-Verfahren“ bisher 19 Personen zu Haftstrafen verurteilt worden. Einige haben ihre Haftzeit bereits verbüßt. 13 weitere Personen waren im Rahmen einer Amnestie Ende 2013 freigekommen. Ende 2015 wurde Dmitrij Butschenkow verhaftet, der indes behauptet, am 6. Mai nicht auf dem Bolotnaja-Platz gewesen zu sein. Die bisher letzte Verurteilung erfolgte am 22.12.2015. An diesem Tag wurde Iwan Nepomnjaschtschich nach 22 Monaten Hausarrest zu zweieinhalb Jahren Gefängnis verurteilt.

13. Januar 2016

Donnerstag, 15. Mai 2014

Zunehmender Druck auf NGOs in Russland

Die für Nichtregierungsorganisationen zuständigen Aufsichtsorgane sollen in Russland künftig das Recht erhalten, die Tätigkeit von NGOs ohne Gerichtsbeschluss für bis zu sechs Monate auszusetzen. Das russische Justizministerium plädiert für eine entsprechende Änderung der geltenden gesetzlichen Vorschriften. Die neue Regelung soll für NGOs gelten, die unter das berüchtigte „Agentengesetz“ fallen, d. h. ausländische Finanzierung erhalten, „politisch tätig“ sind und sich nicht als „ausländische Agenten“ registriert haben. Bisher hat dies nur eine einzige NGO getan.

Der Menschenrechtsrat beim Präsidenten hat sich gegen diese Änderung ausgesprochen. Fragen im Zusammenhang mit der Tätigkeit von NGOs sollten auf freiwilliger oder gerichtlicher Basis geregelt werden, betonte der Vorsitzende des Rates Michail Fedotov. Dies entspreche auch der Position des russischen Verfassungsgerichts. Eine zwangsweise Registrierung von NGOs als ausländische Agenten stünde hingegen zur Rechtsauffassung des Gerichts im Widerspruch.

NGOs geraten in Russland immer mehr unter Druck. Vor einigen Tagen haben in Petersburg erneute Überprüfungen eingesetzt, betroffen sind bisher in erster Linie die "Soldatenmütter". Anlass sei die Eingabe eines Bürgers bei der Staatsanwaltschaft. Sie werden im Hinblick auf einen angeblichen Verstoß gegen das Extremismus-Gesetz sowie das NGO-Gesetz überprüft

Neue Erkenntnisse können sich aus dieser Prüfung kaum ergeben, da die angeforderten Dokumente beim Justizministerium ohnehin bekannt sind. Dies geht aus der Auskunft von Ella Poljakova (der Vorsitzenden der „Soldatenmütter“) hervor: „Wie im letzten Jahr verlangt man von uns Finanzunterlagen und Dokumente über die Tätigkeit der Organisation, das heißt im Wesentlichen alles, was wir sowieso jährlich dem Justizministerium vorlegen. Neue Dokumente finden sich in der Liste des Staatsanwalts nicht.“
Die Organisation betont, dass bei keiner der früheren Überprüfungen der Organisationen Gesetzesverstöße festgestellt worden seien 

Das Stadtgericht von Novotscherkassk hat am 14. Mai sein Urteil im Verfahren gegen die „Don-Frauen“ verkündet. Die NGO wurde verpflichtet, sich als „ausländischer Agent“ registrieren zu lassen. Vermutlich werden sich die "Don-Frauen" an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wenden.

Donnerstag, 24. April 2014

Memorial-Verband in Jekaterinburg gewinnt Revisionsverfahren

Gebietsgericht erklärt Verordnung des Staatsanwalts für gesetzwidrig

Das Zentrum für Information und Menschenrechte von Memorial in Jekaterinburg hat nun auch das Revisionsverfahren gegen die Staatsanwaltschaft gewonnen.

Am 20. November 2013 hatte bereits ein Bezirksgericht die Aufforderung des Staatsanwalts für unzulässig erklärt, derzufolge sich der Verband als "ausländischer Agent" hätte registrieren müssen. Gegen diese Anordnung hatte Memorial geklagt und sich damit ebenso wie zahlreiche andere NGOs gegen dieses Ansinnen verwahrt.

Die Staatsanwaltschaft hatte dieses Urteil angefochten. Die Gerichtsverhandlung war bereits auf den 2. April angesetzt, dann aber wegen der ausstehenden Entscheidung des Verfassungsgerichts sowie des Europäischen Menschenrechtsgerichts über das "Agentengesetz" die Entscheidung vertagt. Das Verfassungsgericht hat das Gesetz inzwischen für verfassungsgemäß erklärt.

Der Staatsanwalt wartete heute mit neuen Unterlagen auf - und zwar mit einem deklassifizierten (freigegebenen) FSB-Bericht, der indes eine andere (allerdings gleichnamige) Organisation betraf. Nach eingehender Prüfung lehnte das Gericht es ab, diese Unterlagen zu berücksichtigen, zumal sie beim Verfahren in erster Instanz nicht vorgelegt worden waren.

Donnerstag, 10. April 2014

Antidiskriminierungszentrum MEMORIAL Petersburg verliert Revisionsverfahren

Das Stadtgericht von St. Petersburg hat heute die Klage des ADZ MEMORIAL St. Petersburg gegen das Gerichtsurteil vom 12. Dezember 2013 behandelt. Das Gericht hatte auf Grund einer Zivilklage („im Interesse eines nicht bekannten Personenkreises“) gegen die Organisation entscheiden, dass das ADZ als „ausländischer Agent“ zu registrieren sei.

Das Stadtgericht bestätigte heute dieses Urteil.

Olga Zejtlina und Kirill Koroteev vertraten das ADZ vor Gericht. Die Leiterin der Organisation, Stefanija Kulaeva, wurde zum Prozess nicht zugelassen. Die Hinweise der Anwälte auf mehrere vorangegangene Gerichtsentscheidungen zugunsten des ADZ wurden nicht beachtet. Ebensowenig wurde berücksichtigt, dass der Bericht des ADZ an das UN-Komitee gegen Folter bereits am 18. November 2012 vorgelegt wurde. Er kann daher nicht als Beleg für eine Tätigkeit als „ausländischer Agent“ im Sinne des NGO-Gesetzes dienen, das erst am 21. November 2012 in Kraft trat.

Das Urteil erfolgte wenige Stunden nach der Entscheidung des Verfassungsgerichts der Russischen Föderation über das "Agentengesetz".
Das ADZ beabsichtigt, eine Klage beim Europäischen Menschenrechtsgerichtshof einzureichen.