Der russische Staat setzt seine Arbeit an der
Erstellung eines „Katalogs von Vorschriften“ zur Unterdrückung der
Zivilgesellschaft fort.
Das Internetportal hro.org berichtet am 25.10.2012 mit
Hinweis auf das Portal polit.ru und die Agentur RIA Novosti, dass die Duma in
2. Lesung einen Gesetzesentwurf zur Einführung von Strafen gegenüber den NGO’s
verabschiedet hat, die die für ausländische Agenten geltenden Vorschriften
missachten.
Der skandalöse und diskriminierende Gesetzesentwurf zu
NGO’s als ausländische Agenten wurde im Frühjahr von der Duma verabschiedet,
die vorgesehenen Strafen sollten jedoch in einem im Herbst vorzulegenden
Dokument getrennt festgelegt werden.
Diese Strafen waren in 2. Lesung des Gesetzesentwurfs
reduziert worden. Die nunmehr erfolgten Änderungen sehen die Verwarnung oder
die Verurteilung der verantwortlichen Mitarbeiter zu 10-30 Tausend Rubel vor.
Juristische Personen zahlen 100-300 Tausend Rubel.
Ist die NGO – als ausländischer Agent – nicht in das
Sonderregister eingetragen, so werden die verantwortlichen Mitarbeiter zu
100-300 Tausend Rubel, juristische Personen zu 300-500 Tausend Rubel
verurteilt.
Ähnliche Strafen sind für Verlautbarungen vorgesehen,
die die als ausländischer Agent arbeitende NGO im Internet ohne den Hinweis auf
ihre Tätigkeit als ausländischer Agent veröffentlicht.
Bestraft werden ebenso NGO’s, die ihre Arbeit auch nach
dem Beschluss zur Einstellung ihrer Tätigkeit fortsetzen. In diesem Fall werden
Strafen in Höhe von 30-50 Tausend Rubel für die verantwortlichen Organisatoren
und 3-5 Tausend Rubel für die Mitglieder dieser Organisation verhängt.
Wladimir Putin
hat das Gesetz über die „ausländischen Agenten“ unter den NGO’s im Juli
unterzeichnet. Er geht davon aus, dass die politisch tätigen NGO’s, die Gelder
aus dem Ausland erhalten, bei der zuständigen staatlichen Stelle
registriert und einen monatlichen Rechenschaftsbericht
über ihre Tätigkeit vorlegen werden.
Schließlich werden die NGO’s verpflichtet, ihre
Veröffentlichungen in den Medien und im Internet mit dem Hinweis auf ihre
Tätigkeit „als ausländischer Agent“ zu versehen.
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