Donnerstag, 10. April 2014

Verfassungsgericht verkündet Urteil zum NGO-Gesetz

Entscheidung nach Klage des Menschenrechtsbeauftragten und verschiedener NGOs


Das Verfassungsgericht der Russischen Föderation hat das umstrittene NGO-Gesetz ("Agentengesetz") für verfassungsgemäß erklärt. Gegen dieses Gesetz hatten zunächst etliche NGOs beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geklagt, darunter auch die Internationale Gesellschaft Memorial.

Das umstrittene Gesetz schreibt vor, dass sich NGOs, die ausländische Fördergelder erhalten und „politisch tätig“ sind, als „ausländische Agenten“ registrieren müssen.

Das Verfassungsgericht vertritt die Auffassung, dass die Bewertung einer NGO als „ausländischer Agent“ nicht bedeutet, dass von dieser Organisation eine Bedrohung für staatliche oder gesellschaftliche Institutionen ausgeht. Auf verfassungsrechtlicher Grundlage sei es nicht möglich, mit diesem Begriff unter Bezug auf die sowjetische Vergangenheit eine negative Bedeutung zu verbinden. Die Bezeichnung "ausländischer Agent" sei daher für eine Organisation keineswegs abwertend und bedeute keinerlei Diskreditierung ihrer Tätigkeit.

"Politisch tätig" ist nach diesem Urteil eine NGO dann, wenn sie Einfluss auf die staatliche Politik oder auf die öffentliche Meinung nehmen will. Wenn sie diese Ziele nicht verfolgt, kann sie nicht als "ausländischer Agent" eingestuft werden, auch dann nicht, wenn sie die Regierung kritisiert oder offen oppositionelle Einstellungen propagiert.

Außerdem kann eine Organisation nur dann als "politisch tätig" gelten, wenn dies für sie ingesamt zutrifft und nicht nur für einzelne Mitglieder, die in Einzelinitiative agieren.

Ist eine NGO jedoch "politisch tätig", so das Gericht, dann betrifft das die Rechte und Freiheiten aller Bürger, so das Gericht. Wenn sie Mittel aus ausländischen Quellen bekomme, sei nicht ausgeschlossen, dass sie "im Interesse des Sponsors" verwendet würden. Entsprechende NGOs kenntlich zu machen, diene damit dem Schutz öffentlichen Interesses und der staatlichen Sicherheit.

Nach Auffassung des Gerichts steht das "Agentengesetz" nicht im Widerspruch zur Verfassung: Eine staatliche Einmischung in die Tätigkeit der NGOs sei nicht vorgesehen, ihre Finanzierung aus russischen oder ausländischen Quellen werde nicht verhindert, den NGOs werde keine gesetzwidrige Tätigkeit unterstellt, und sie könnten ihre Rechte gerichtlich verteidigen.

Einen Einwand brachte das Verfassungsgericht dennoch vor: Bei der Festlegung der Geldstrafen sei eine Untergrenze vorgesehen, die nicht unterschritten werden könne. Hier verlangt das Gericht eine Änderung.

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